Art. 47 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
SECHSTER ABSCHNITT – Rückgriff mangels Zahlung
Art. 47 ScheckG – Entrichtung der Summe
(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleich bedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
(2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.