Art. 41 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
SECHSTER ABSCHNITT – Rückgriff mangels Zahlung
Art. 41 ScheckG – Frist
(1) Der Protest oder die gleich bedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleich bedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.