Art. 35 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Vorlegung und Zahlung
Art. 35 ScheckG – Prüfungspflicht des Bezogenen
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.