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Art. 34 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Vorlegung und Zahlung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 34 ScheckG – Quittung/Teilzahlung

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.

(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.