Art. 30 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Vorlegung und Zahlung
Art. 30 ScheckG – Abweichender Kalender des Zahlungsortes
Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsorts abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsorts entsprechenden Tag umgerechnet.