Gesetze

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Art. 30 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Vorlegung und Zahlung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 30 ScheckG – Abweichender Kalender des Zahlungsortes

Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsorts abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsorts entsprechenden Tag umgerechnet.