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Art. 26 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Scheckbürgschaft

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 26 ScheckG – Form

(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.

(2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleich bedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.

(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.

(4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.