Art. 24 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Übertragung
Art. 24 ScheckG – Zeitpunkt
(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vornahme einer gleich bedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleich bedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt worden ist.