Art. 22 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Übertragung
Art. 22 ScheckG – Einwendungen des Schuldners
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.