Art. 21 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Übertragung
Art. 21 ScheckG – Herausgabe eines Schecks
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, dass es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.