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Art. 19 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Übertragung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 19 ScheckG – Rechtmäßiger Inhaber

1Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. 2Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. 3Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.