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Art. 16 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Übertragung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 16 ScheckG – Form

(1) 1Das Indossament muss auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. 2Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.

(2) 1Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). 2In diesem letzteren Fall muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Schecks oder auf den Anhang gesetzt werden.