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Art. 14 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Übertragung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 14 ScheckG – Indossament

(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament übertragen werden.

(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleich bedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

(3) 1Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. 2Diese Personen können den Scheck weiter indossieren.