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Art. 11 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des Schecks

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 11 ScheckG – Haftung des Vertreters

1Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das Gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.