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Scheckgesetz
Bundesrecht
Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Scheckgesetz

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 200 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Die Reichsregierung hat zur Durchführung der Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
ERSTER ABSCHNITT 
Ausstellung und Form des Schecks1 - 13
  
ZWEITER ABSCHNITT 
Übertragung14 - 24
  
DRITTER ABSCHNITT 
Scheckbürgschaft25 - 27
  
VIERTER ABSCHNITT 
Vorlegung und Zahlung28 - 36
  
FÜNFTER ABSCHNITT 
Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck37 - 39
  
SECHSTER ABSCHNITT 
Rückgriff mangels Zahlung40 - 48
  
SIEBENTER ABSCHNITT 
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks49 - 50
  
ACHTER ABSCHNITT 
Änderungen51
  
NEUNTER ABSCHNITT 
Verjährung52 - 53
  
ZEHNTER ABSCHNITT 
Allgemeine Vorschriften54 - 57
  
ELFTER ABSCHNITT 
Ergänzende Vorschriften58 - 59
  
ZWÖLFTER ABSCHNITT 
Geltungsbereich der Gesetze60 - 66