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§ 53 SchaumwZwStV
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Bundesrecht

Abschnitt 24 – Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

Titel: Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchaumwZwStV
Gliederungs-Nr.: 612-8-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 SchaumwZwStV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen

    1. a)
    2. b)

      § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 29 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Absatz 2 Satz 2,

    3. c)

      § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,

      1. aa)

        jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

      2. bb)

        jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

    4. d)

    eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    entgegen

    1. a)

      § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4, oder

    2. b)

    eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

  3. 3.
  4. 4.

    entgegen

    1. a)
    2. b)

      § 20 Absatz 2,

      1. aa)

        auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2,

      2. bb)

        auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1,

    3. c)

      § 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1,

      1. aa)

        jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

      2. bb)

        jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

    4. d)

    eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  5. 5.

    entgegen

    1. a)
    2. b)
    3. c)

    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  6. 6.

    entgegen

    1. a)
    2. b)

    den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort genannte Ausfertigung nicht mitführt,

  7. 7.

    entgegen

    1. a)
    2. b)
    3. c)

    Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

  8. 8.

    entgegen

    1. a)
    2. b)

      § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 1,

      1. aa)

        jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

      2. bb)

        jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

    3. c)

    ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

  9. 9.

    entgegen

    1. a)
    2. b)

      § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 1,

      1. aa)

        jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

      2. bb)

        jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

    ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  10. 10.

    entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

  11. 11.

    entgegen

    1. a)

      § 24 Absatz 2 Satz 1,

      1. aa)

        auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,

      2. bb)

        auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

    2. b)
    3. c)
    1. aa)

      auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

    2. bb)

      auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

    eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  12. 12.

    entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder § 26 Absatz 2 Satz 5,

    1. a)

      jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

    2. b)

      jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

    eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder

  13. 13.

    entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nummer 5 bis 7, 8 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 9 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 10, 11 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13 und Absatz 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse nach § 43 Satz 1.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b gelten auch in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gelten auch in den Fällen des § 51b Satz 1.