§ 41 SchaumwZwStV
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Bundesrecht
Abschnitt 19 – Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 41 SchaumwZwStV – Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.