Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 SchaumwZwStV
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Bundesrecht

Abschnitt 16 – Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchaumwZwStV
Gliederungs-Nr.: 612-8-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 SchaumwZwStV – Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

(1) Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1317 Das Bundesgesetzblatt amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. 1.

    ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte des Schaumweins eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,

  2. 2.

    eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.

Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.