Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 SchaumwZwStG
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Bundesrecht

Teil 1 – Schaumwein → Abschnitt 2 – Steueraussetzung und Besteuerung

Titel: Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchaumwZwStG
Gliederungs-Nr.: 612-8-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SchaumwZwStG – Steuerlager

(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.