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§ 35 SchaumwZwStG
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Bundesrecht

Teil 4 – Schlussbestimmungen

Titel: Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchaumwZwStG
Gliederungs-Nr.: 612-8-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 SchaumwZwStG – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,

  2. 2.

    entgegen § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

  3. 3.

    entgegen

    1. a)

      § 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder

    2. b)

      21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3,

    eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.