§ 9 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Die Feuerwehren
§ 9 SBKG – Feuerwehrverbände
Die Aufgabenträger sollen bei grundsätzlichen Fachfragen des Brandschutzes und der Technischen Hilfe den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverband anhören. Der Landesfeuerwehrverband, die Kreisfeuerwehrverbände und der Feuerwehrverband für den Regionalverband Saarbrücken sollen durch den jeweiligen Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe gefördert und finanziell unterstützt werden.