Gesetze

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§ 9 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Die Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SBKG – Feuerwehrverbände

Die Aufgabenträger sollen bei grundsätzlichen Fachfragen des Brandschutzes und der Technischen Hilfe den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverband anhören. Der Landesfeuerwehrverband, die Kreisfeuerwehrverbände und der Feuerwehrverband für den Regionalverband Saarbrücken sollen durch den jeweiligen Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe gefördert und finanziell unterstützt werden.