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§ 54 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 13 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 SBKG – Ermächtigungen

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über:

  1. 1.

    die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland,

  2. 2.

    die Organisation des Katastrophenschutzes im Saarland,

  3. 3.

    die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen,

  4. 4.

    die Organisation und den Lehrbetrieb der Feuerwehrschule des Saarlandes,

  5. 5.

    die Gefahrenverhütungsschau (§ 35),

  6. 6.

    die Entschädigungen für ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,

  7. 7.

    die Höchstsätze für den Verdienstausfall (§ 25 Abs. 5),

  8. 8.

    die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte zum Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke,

  9. 9.

    die Aufstellung, Organisation und Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr.

Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen ist der Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz zu hören.

(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz.