§ 51 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 12 – Ergänzende Bestimmungen
§ 51 SBKG – Integrierte Leitstelle
Für die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.