Gesetze

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§ 50 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 12 – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SBKG – Feuerwehrschule des Saarlandes

Die Feuerwehrschule des Saarlandes ist zentrale Aus- und Fortbildungsstätte für den Brandschutz und die Technische Hilfe. Sie führt die Ausbildung der Mitglieder der Führungsorganisationen der Katastrophenschutzbehörden und der Technischen Einsatzleitungen durch. Ihr können auch weitere Aufgaben übertragen werden.