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§ 48 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 11 – Kostenregelung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SBKG – Feuerschutzsteuer

(1) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zu verwenden. Bis zu 15 vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes verwendet werden. Dabei ist der Fachdienst Brandschutz im Katastrophenschutz bedarfsgerecht zu berücksichtigen.

(2) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer fließt nach Abzug

  1. 1.

    der dem Land für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes entstehenden Kosten bis zur Höhe des nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrags,

  2. 2.

    der dem Land für den Brandschutz und die Technische Hilfe entstehenden Kosten und

  3. 3.

    eines dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Förderung des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zur Verfügung stehenden Betrags in Höhe von bis zu 2,5 vom Hundert des Steueraufkommens

den Gemeindeverbänden nach einem vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festzusetzenden Schlüssel für Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie zu deren Förderung in den Gemeinden zu.

(3) Bleibt die nach Absatz 2 errechnete Zuweisung an die Gemeindeverbände hinter einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zurück, wird die Differenz zu diesem Betrag, höchstens 500.000 Euro, durch eine Entnahme aus dem Ausgleichsstock nach § 16 Absatz 2a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. Überschreitet sie diesen Betrag, wird die Differenz bis zur Höhe der Entnahmen nach § 16 Absatz 2a Kommunalfinanzausgleichsgesetz in den Vorjahren dem Ausgleichsstock zugeführt.