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§ 46 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 11 – Kostenregelung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SBKG – Kostenträgerschaft

(1) Die Organisationen privater Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tragen die Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen, die Ausbildung und die Ausstattung, soweit sie organisationsüblich oder für die besondere Anerkennung nach § 19 Abs. 4 erforderlich sind.

(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden Kosten sowie die Kosten der zusätzlichen persönlichen Ausrüstung. Sie leisten nach Maßgabe der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse an die Träger privater Einrichtungen ihres Bereichs zur Beschaffung organisationseigener Ausstattung, die für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt wird.

(3) Die örtlich zuständigen Fachbehörden tragen die notwendigen Kosten des Einsatzes nach § 22 Absatz 2 sowie die hierdurch im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden Kosten.

(4) Das Land trägt nach Maßgabe des Landeshaushalts

  1. 1.

    die notwendigen Kosten, die durch die Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Material für Einheiten und Einrichtungen entstehen, soweit die Beschaffung auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgt und nicht bereits auf andere Weise mit öffentlichen Mitteln bezuschusst wird,

  2. 2.

    die notwendigen Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen in Regieeinheiten mit landesweiter Zuständigkeit,

  3. 3.

    die notwendigen Kosten der Unterbringung der Fahrzeuge und sonstigen Ausstattung,

  4. 4.

    die notwendigen Kosten der zusätzlichen Ausbildung, soweit sie nicht unter § 25 fallen,

  5. 5.

    die notwendigen Kosten des Einsatzes von Kräften des Bundes und der Länder (§ 28 Abs. 5),

  6. 6.

    die notwendigen Kosten des Einsatzes von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Ausland, sofern sie nicht von anderen Stellen übernommen werden,

  7. 7.

    die übrigen notwendigen Einsatz- und Übungskosten, soweit sie nicht unter Absatz 2 Satz 1 fallen.

(5) Die zuständigen Landesbehörden tragen bei einer außergewöhnlichen Einsatzlage nach § 16 Absatz 1 mit landesweiter Betroffenheit die notwendigen Kosten des Einsatzes nach § 22 Absatz 2 sowie die hierdurch im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden Kosten.

(6) Für die Kosten der Unterhaltung und Unterbringung der Fahrzeuge einschließlich der Fachdienstausstattung und sonstigen Ausstattung kann das Land Pauschalentgelte festlegen.