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§ 44 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 11 – Kostenregelung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SBKG – Kostenträger im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die ihnen aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe. Die nach § 4 Abs. 2 der Landeshauptstadt Saarbrücken entstehenden Kosten trägt der Regionalverband Saarbrücken.

(2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen.

(3) Das Land trägt den persönlichen und sächlichen Aufwand für den Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin, den Beauftragten oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene sowie den Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz. Die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Landkreise tragen den persönlichen und sächlichen Aufwand für ihre Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen, ihre Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen oder ihre Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen, der Beauftragten für die Jugendfeuerwehren und die Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen sowie der sonstigen Beauftragten auf Regionalverbands- und Kreisebene.

(4) Das Land gewährt für Maßnahmen von allgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittel für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(5) Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlass ihrer Aus- und Fortbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.