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§ 43 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 10 – Gesundheitsbereich

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 SBKG – Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte und Ärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Angehörige der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens sind verpflichtet, sich für die Aufgaben nach diesem Gesetz fortzubilden.

(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die in Absatz 1 genannten Personen aufzunehmen, soweit dies für die Mitwirkung bei Einsätzen und Übungen erforderlich ist. Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Aufgabenträger nach § 2 verpflichtet werden, an Einsätzen und Übungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Übungen erfolgt in Abstimmung mit den Berufskammern, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Berufsverbänden der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens.

(3) Die Berufskammern, die sonstigen berufsständischen Vertretungen, die Kassenärztliche Vereinigung Saarland sowie die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des öffentlichen Veterinärdienstes übermitteln den Aufgabenträgern nach § 2 die Angaben, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.