Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Abschnitt 9 – Pflichten der Bevölkerung
§ 41 SBKG – Entschädigungen
(1) Wer nach den §§ 39 und 40 in Anspruch genommen wird und dadurch einen Vermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Wer bei der Erfüllung von Pflichten Leistungen erbracht hat, die nicht geringfügig sind, ist auf seinen Antrag angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Geschädigten zu bestimmen. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 43 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. Über den Antrag entscheidet die Behörde, die die Anordnung getroffen hat. Richtet sich der Anspruch gegen das Land, entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz verlangen kann oder soweit die Anordnungen zum Schutz des oder der Geschädigten oder seines oder ihres Eigentums getroffen worden sind. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.