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§ 4 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SBKG – Aufgaben der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe nehmen die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken wahr. Sie haben die Gemeinden bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe, der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen, der für den Einsatz in nach § 3 Abs. 5 zugewiesenen Einsatzbereichen notwendigen besonderen Gerätschaften und bei erforderlichen Baumaßnahmen zu unterstützen. Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefasst werden.

(2) Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben

  1. 1.
    Alarm- und Einsatzpläne unter Einbeziehung der überörtlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie den Einsatzplänen der Gemeinden ihres Gebietes zu koordinieren,
  2. 2.
    gemeinsame Übungen zu planen und durchzuführen.

(3) Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen, zur Alarmierung der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz (Feuerwehreinsatzzentrale) zu betreiben. Mittelstädte können in Abstimmung mit dem Landkreis oder im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Saarbrücken für ihr Gebiet eine eigene Feuerwehreinsatzzentrale betreiben. Die Landkreise können mit Gemeinden vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis erledigen. Mehrere Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken können eine gemeinsame Feuerwehreinsatzzentrale betreiben. Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken können mit dem Träger der Rettungsleitstelle vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis oder die Landeshauptstadt Saarbrücken erledigt oder die Rettungsleitstelle gemeinsam mit einer Feuerwehreinsatzzentrale betrieben wird.

(4) Nach Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle des Saarlandes übernimmt diese die Aufgabe der Alarmierung der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie die Aufgabe der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz für den gesamten Landesbereich.