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§ 30 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Aufsicht

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 SBKG – Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin

(1) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder der Ministerin für Inneres, Bauen und Sport. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht sowie der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Er oder sie kann den Brandinspekteuren oder Brandinspekteurinnen und den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren berufen.

(2) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des Landes. Er oder sie wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin hat zwei ständige Vertreter oder Vertreterinnen. Sie werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. für acht Jahre berufen.

(4) § 25 gilt entsprechend.