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§ 29 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Aufsicht

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SBKG – Aufsichtsbehörden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Aufsichtsbehörde im Brandschutz und in der Technischen Hilfe im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für

    1. a)

      die Landeshauptstadt Saarbrücken,

    2. b)

      die Landkreise,

    3. c)

      den Regionalverband Saarbrücken,

    4. d)

      die Werkfeuerwehren,

  2. 2.

    der Landkreis für die kreisangehörigen Gemeinden,

  3. 3.

    die Landeshauptstadt Saarbrücken für die regionalverbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.