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§ 27 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Einsatzleitung und Führungsorganisation

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SBKG – Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Die Einsatzleitung hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Einsatzkräfte an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren sowie Einsatzkräfte und Einsatzmittel anzufordern. Die Einsatzleitung besteht aus dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin, unterstützt von einer rückwärtigen Führungseinrichtung sowie gegebenenfalls den Führungsassistenten und Führungsassistentinnen und dem Führungshilfspersonal. Sie ist in ihrer Gliederung und ihrem Umfang abhängig von der Gefahrenlage, dem Schadensereignis und den zu führenden Einheiten. Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, kann die Einsatzleitung das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren oder sonstige Sicherungsmaßnahmen treffen, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Die Maßnahmen können mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollzogen werden.

(2) Der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Feuerwehr leitet im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation den Einsatz. Die Einsatzleitung kann von dem zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführer oder von der zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführerin und in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr von deren Einheitenführer oder Einheitenführerin mit einer Ausbildung des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes übernommen werden.

(3) Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr mehrerer Gemeinden zum Einsatz, kann der zuständige Brandinspekteur oder die zuständige Brandinspekteurin die Leitung des Einsatzes übernehmen.

(4) Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr mehrerer Landkreise bzw. eines oder mehrerer Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken zum Einsatz, kann der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin die Einsatzleitung übernehmen.

(5) Kommt neben der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr außerhalb ihres Ausrückbereiches zum Einsatz, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr des Einsatzortes liegt, sofern sie nicht auf die Berufsfeuerwehr übertragen wird. Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.

(6) Werden neben der Feuerwehr andere Hilfsorganisationen, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder der Rettungsdienst eingesetzt, bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr liegt. Die Zuständigkeiten eines Notarztes oder einer Notärztin und eines Leitenden Notarztes oder einer Leitenden Notärztin in medizinischen Fragen bleiben unberührt.

(7) Die Einsatzleitung in Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr hat der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Werkfeuerwehr im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation. Sie kann vom Wehrführer oder von der Wehrführerin übernommen werden. Kommt neben der Werkfeuerwehr eine kommunale Feuerwehr zum Einsatz, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Werkfeuerwehr liegt.

(8) Bedürfen Gefahrenlagen besonderer Maßnahmen, können die zuständigen Aufsichtsbehörden der Einsatzleitung Weisungen erteilen und die organisatorische Leitung übernehmen.

(9) Die zuständigen Aufsichtsbehörden können die gegenseitige Unterstützung der Gemeinden durch Führungsassistenten oder Führungsassistentinnen und Führungshilfspersonal sowie die Bereitstellung von Führungsmitteln regeln.