Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SBKG – Dienst im Katastrophenschutz

(1) Der Helfer oder die Helferin kann sich gegenüber der Organisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde. Von der Verpflichtung ist der Arbeitgeber vom Helfer oder von der Helferin zu unterrichten; dieser kann einen Nachweis verlangen.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Unfallversicherung der Helfer und Helferinnen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten des Helfers oder der Helferin nur gegenüber der Organisation, der er oder sie angehört; bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die zuständige Katastrophenschutzbehörde.