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§ 14 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Die Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SBKG – Werkfeuerwehr

(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Betriebsfeuerwehren aufstellen. Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen. Grundlage für eine Anerkennung zur Bildung einer Werkfeuerwehr ist eine Gefährdungsbeurteilung, die durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in Abstimmung mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr zu erstellen ist. Für Betriebsfeuerwehren in Betrieben und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Betriebe oder Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, durch Bescheid verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an kommunale Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren Rechnung tragen. Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder Einrichtungen gemeinsam wahrnimmt.

(3) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr obliegen der Brandschutz und die Technische Hilfe der Werkfeuerwehr. Die kommunalen Feuerwehren sind bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet.

(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen. Eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 5 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Wenn eine nach Absatz 1 Satz 2 anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann die Anerkennung widerrufen werden. Der Widerruf der Anerkennung für Werkfeuerwehren in Betrieben und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.