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§ 12 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Die Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SBKG – Pflichtfeuerwehr

(1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die übrigen Löschbezirke der kommunalen Feuerwehr den Brandschutz und die Technische Hilfe für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner oder jede Einwohnerin der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann in der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.

(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Im Übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.