§ 10 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Die Feuerwehren
§ 10 SBKG – Brandschutzsatzung
Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung zu regeln. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt eine Mustersatzung; Abweichungen von dieser Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.