§ 49 SBG
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Gremien der Vertrauenspersonen → Abschnitt 2 – Vertrauenspersonenausschüsse
§ 49 SBG – Protokoll
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.