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§ 37 SBG
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gremien der Vertrauenspersonen → Abschnitt 2 – Vertrauenspersonenausschüsse

Titel: Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 51-12
Normtyp: Gesetz

§ 37 SBG – Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

  1. 1.

    der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie

  2. 2.

    die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.