Gesetze

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§ 18 SBG
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen → Abschnitt 2 – Geschäftsführung und Rechtsstellung

Titel: Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 51-12
Normtyp: Gesetz

§ 18 SBG – Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.