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§ 94a SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. – Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 94a SBG – Ablieferungspflicht für politische Beamtinnen und Beamte

Für die Ablieferungspflicht der in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten gilt § 4 Absatz 3 und 5 des Saarländischen Ministergesetzes sinngemäß.