§ 94 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. – Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 94 SBG – Ablieferungspflicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptamt
Erhalten Beamtinnen und Beamte für eine Tätigkeit, die ihrem Hauptamt zuzurechnen ist, eine Vergütung, so haben sie diese an den Dienstherrn abzuliefern, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.