Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 89 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. – Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 SBG – Verfahren

Zuständig für Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 87 Absatz 1 ist die oberste Dienstbehörde; sie erteilt auch die Genehmigung nach § 88 Absatz 2 Satz 1. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 88 Absatz 2 Satz 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 88 Absatz 1 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 88 Absatz 1 Satz 1) ist aktenkundig zu machen. Die Beamtin oder der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (§ 88 Absatz 2 Satz 2) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.