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§ 82 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

3. – Arbeitszeit und Urlaub → b) – Urlaub; Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 SBG – Anspruch auf Erholungsurlaub; Urlaub aus anderen Anlässen

(1) Beamtinnen und Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer finanziellen Abgeltung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Werden Beamtinnen und Beamte in eine kommunale Vertretungskörperschaft gewählt, so ist ihnen für diese Tätigkeit der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu gewähren.

(4) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberin und Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, eines Orts- oder eines Bezirksrats zu, so ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

(5) Der Bildungsurlaub für Beamtinnen und Beamte richtet sich nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz.