Gesetze

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§ 68 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

2. – Rechte → a) – Fürsorge und Schutz

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 SBG – Jubiläumszuwendung

Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.