§ 61 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
1. – Pflichten → f) – Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 61 SBG – Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.