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§ 61 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

1. – Pflichten → f) – Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 SBG – Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.