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§ 6 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Beamtenverhältnis

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SBG – Ernennung; Zuständigkeit und Wirksamkeit

(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit erfüllen, sollen spätestens ein Jahr, nachdem sie die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Spätestens nach fünf Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtinnen und Beamten die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(2) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(4) Einer Ernennung bedarf es auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts.

(5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).