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§ 55 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

1. – Pflichten → a) – Allgemeines

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 SBG – Mitgliedschaft in der Landesregierung und Ausübung eines Mandates

Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten zum Mitglied der Landesregierung und aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandates in einer Volksvertretung oder einer Vertretungskörperschaft in der Bundesrepublik - mit Ausnahme des Bundestages - ergeben, werden in besonderen Gesetzen geregelt.