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§ 52 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

5. – Einstweiliger Ruhestand → a) – Allgemeines

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 SBG – Einstweiliger Ruhestand

(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

(3) Der einstweilige Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.