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§ 50 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 4. – Ruhestand

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SBG – Ärztliche Untersuchung

(1) Die ärztliche Untersuchung kann nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.