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§ 49 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 4. – Ruhestand

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Versetzung in den Ruhestand

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, haben nach § 29 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Vor der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind die Beamtinnen und Beamten auf diese Pflicht hinzuweisen. Die oberste Dienstbehörde soll in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine regelmäßige Überprüfung nicht in Betracht.

(2) Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) nicht nach, können sie so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.

(3) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), beträgt zehn Jahre.

(4) Für die Untersuchung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten gilt § 50.